Beihilfe von der Tierseuchenkasse
EINLEITUNG
Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg kann Ihnen als Tierbesitzer Beihilfen gewähren, um die Verluste aufgrund von Tierseuchen zu mindern. Diese Beihilfen sind in der Leistungssatzung festgelegt und können insbesondere bei Schäden durch Tierverluste, bei denen keine Entschädigung gewährt wird sowie bei anderen Schäden nach amtlichen Maßnahmen geleistet werden.
Sie werden allerdings nur für Tiere gewährt, für die eine Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht (also z.B. nicht für Ziegen, Gänse, Esel).
Wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten, können Sie keine Beihilfe beantragen.
ZUSTAENDIG
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für die Antragstellung: das Veterinäramt
Veterinäramt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
- für die Entscheidung: die Tierseuchenkasse
VORAUSSETZUNG
Als Besitzer der Tiere müssen Sie
- bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
- die Krankheit durch einen Tierarzt bestätigen lassen (z.B. durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
- die Verluste dokumentiert haben (z.B. durch Schlachtbescheinigungen).
Weitere Voraussetzungen sind:
- Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht nicht erkennbar vernachlässigt haben.
- Das Veterinäramt muss den gemeinen Wert ermitteln.
ABLAUF
Bei aufkommendem Seuchenverdacht müssen Sie sofort das örtlich zuständige Veterinäramt und einen Tierarzt informieren.
Nachdem alle erforderlichen Nachweise eingeholt wurden, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.
FRIST
Der vollständige Antrag muss spätestens sechs Monate nach Eintritt des Schadens bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
KOSTEN
Die Höhe der einzelnen Beihilfen können Sie in der Anlage 1 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.
SONSTIGES
Neben den Regelbeihilfen können beim Veterinäramt auch Anträge auf außerordentliche Beihilfen gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse.